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Psychologische Gutachten

Familienpsychologische Gutachten

Das familienrechtspsychologische Gutachten ist ein psychologisches Gutachten, mit dem Ziel, Familiengerichte im juristischen Entscheidungsprozess zu unterstützen. In der Regel geht es um Fragestellungen, die das Kindeswohl betreffen, insbesondere um die Klärung psychologischer Aspekte bezüglich der elterlichen Sorge, des Umgangs des Kindes mit den Eltern oder anderen Personen, Aspekten der Kindeswohlgefährdung und der Einschätzung der Auswirkungen von Risiko- und Schutzbedingungen des Kindes, durch fachkundige Sachverständige.
 

Familiengerichte entscheiden über vielfältige Sachverhalte und bestellen aus den unterschiedlichsten Gründen Sachverständige.
 

Typische rechtliche Fragestellungen

  • Fragen zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung §1671 Abs. 1 BGB und bei nicht miteinander verheirateten Eltern ohne Sorgerechtserklärung §1626a BGB, §1671 Abs. 2 BGB

  • Fragen über den Beziehungserhalt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil (Umgangsregelung) §1684 BGB

  • Fragen zu Umgangsregelungen mit Beziehungs- und Bindungspersonen des Kindes §1685 BGB) und mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater des Kindes (§1686a BGB

  • Fragen zur Kindeswohlgefährdung (z. B. Sorgeentzug der Eltern, Herausnahme bzw. Rückführung eines Kindes §§ 1666 f. BGB; Verbleibensanordnung bei Pflegeeltern §1632 Abs. 4 BGB). Hierunter fallen auch körperliche und seelische Misshandlung, sexueller Missbrauch oder Vernachlässigung, sowie deren Folgen. Zur Abklärung eines Missbrauchsvorwurfs kann eine aussagepsychologische oder rechtsmedizinische Abklärung notwendig sein.

  • Besondere Fragestellungen, wie Verfahren mit internationalem Bezug, Adoption (§1741 BGB und §1748 BGB), Namensänderung (§1618 BGB), Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen (§1626 BGB und §1666 BGB)
     

Typische psychologische Fragestellungen

  • Beurteilung familiärer Beziehungen und Bindungen; von Ressourcen und Risikofaktoren in der Familie.

  • Beurteilung von Kompetenzen der Eltern/Sorgeberechtigten, ihrer Erziehungsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme, Bindungstoleranz bzw. Bindungsfürsorge.

  • Beurteilung des Entwicklungsstandes, der Bedürfnisse des Kindes, des Kindeswillens, der Kompetenzen und der aktuellen Situation des Kindes, evtl. besonderer Belastungen und Beeinträchtigungen.

  • Diagnostik und Beurteilung fallrelevanter psychischer Störungen und/oder neurologischer Beeinträchtigungen/Erkrankungen und/oder Behinderungen und/oder sonstiger Beeinträchtigungen bei Kindern und/oder Eltern.

Gutachten zur Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrages bei Minderjährigen nach SBGG § 3 Abs. 1

§ 3 Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer


1) Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 2Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. 3Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat die minderjährige Person zu erklären, dass sie beraten ist. 4Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch

1. Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder

2. öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

2) die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) für die Person abgeben. 2Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. 3Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts; das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. 4Mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 hat der gesetzliche Vertreter zu erklären, dass er entsprechend beraten ist.

3) Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann nur der Betreuer die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 abgeben; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

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Philipp Menkat

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